Kontakt Datenschutz Impressum | ||
|
Aktuelles Kanzlei Rechtsanwaelte Rechtsgebiete Schadensregulierung Formulare Home |
|
|
|||
Nutzungsausfall trotz Mietwagen? Nicht selten gibt es bei unverschuldeten
Verkehrsunfällen insbesondere bei der Schadensposition der
Mietwagenkosten erhebliche Probleme. Viele Versicherer zahlen nur ganz
geringe Beträge, z.B. mit der Argumentation, man wisse nicht, ob das
vermietete Fahrzeug richtig zugelassen sei, man könne nur niedrige Sätze
erstatten, man sei zu wenig Kilometer gefahren, etc.
|
||||
|
|
|||
Die
Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes / einer Rechtsanwältin ist bei der
Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall immer
erforderlich und somit sind die dadurch ausgelösten Kosten vom Schädiger
zu erstatten. Insoweit ist jeder
Unfallgeschädigte gehalten, möglichst sofort nach dem Unfall Kontakt mit
einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt/Anwältin aufzunehmen auch
wenn die Haftung (z.B. bei Auffahrunfällen) zunächst völlig klar
erscheint, gibt es dennoch viele Punkte, bei denen es im Zuge einer
Unfallregulierung zu Schwierigkeiten kommen kann.
|
||||
|
|
|||
![]() |
Verwertbarkeit von
Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess
grundsätzlich bestätigt! In einer Entscheidung vom 15.Mai 2018 VI ZR 233/17 hat sich der Bundesgerichtshof erstmals zur Verwertbarkeit von Kameraaufnahmen aus dem Auto geäußert. Die vorgelegte Videoaufzeichnung sei zwar nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig, dennoch ist sie als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Es findet grundsätzlich eine Interessen – u. Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen statt. Der BGH tendiert – jedenfalls in dem entschiedenen Fall dazu, dass das Interesse eines Unfallgeschädigten, der mit Hilfe einer Kameraaufzeichnung einen Beweis führen kann, im Verhältnis zu datenschutzrechtlichen Bedenken überwiegt. Der BGH hat das insbesondere damit begründet, dass jeder Verkehrsteilnehmer sich selbst der Wahrnehmung und der Beobachtung durch andere aussetzt. Wenn nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, können solche zusätzliche Beweismöglichkeiten ausgenutzt werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch in Zukunft solche Videoaufzeichnungen zur Beweisführung von Unfallbeteiligten genutzt werden können, wobei allerdings darauf geachtet werden sollte, dass eine dauerhafte Speicherung über einen längeren Zeitraum vermieden wird, dies kann durch dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen oder Auslösen der Speicherung erst bei Kollision oder bei starker Verzögerung des Fahrzeuges sichergestellt werden. Fazit: Es ist also in Zukunft davon auszugehen, dass des Öfteren Gerichte Aufzeichnungen eines Unfallgeschehens vorgelegt werden. Es ist irgend wie auch nicht einzusehen, warum denn tatsächlich die Justiz solche Beweismöglichkeiten nicht nutzen sollte, andernfalls wäre sie tatsächlich auf einem Auge blind. |
|||